§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimtier-Nothilfe-Wartenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin,
Land Berlin.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird verkürzt.
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Weiterhin die Verbreitung von Informationen über die
artgerechte Haltung und Aufzucht von Heimtieren. Nicht artgerechte Haltung soll durch gezielte Informationen oder
Notfalls durch eingreifen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden beseitigt werden. Ein weiteres Ziel, ist die
Aufnahme und Pflege von hilfebedürftigen Heim- und Fundtieren. In unsere Obhut genommene Tiere, werden mit
einem Schutzvertrag vermittelt. Bei der Suche von Heimtieren, sowie der Abgabewunsch dieser Tiere,
tritt der Verein vermittelnd und helfend in Aktion. Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen
Tierschutzorganisationen zum Schutz der Heimtiere, stellt ein weiteres Ziel der Vereinsarbeit dar.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und sich aktiv an der Tierschutzarbeit zu beteiligen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller
hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds und durch das Erlöschen der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
a. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
b. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch
den Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
Satzung, Vereinsordnungen oder grundsätzliche Vereinsinteressen verstößt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und kann eine Aufnahmegebühr erheben.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
3. Neumitglieder müssen Jahresbeitrag und ggf. Aufnahmegebühr nach Aufforderung
des Vorstandes innerhalb einer Frist von 20 Tagen entrichten.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsordnungen sowie
die Auflösung des Vereins treffen
- Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
einmal im Geschäftsjahr einberufen.
- Einladung erfolgt mindestens 5 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung, schriftlich durch den Vorstand mit einfachem Brief
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind sp6auml;testens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich ergänzte bzw.
geänderte TOP müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich
mitgeteilt werden.
- Später eingegangene Anträge und auch während der Versammlung gestellte Anträge,
wird nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsantrag).
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20%
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand
verlangt wird.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
Auf Wunsch des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Zusätzlich werden die Beschlüsse im nächsten
Vereinsrundschreiben jedem Vereinsmitglied bekannt gegeben.
§9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
- Das Stimmrecht sollte persönlich ausgeübt werden, es kann jedoch auch per schriftliche
Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied übertragen werden.
- Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann das Stimmrecht jedoch maximal für sich selbst
und zusätzlich mittels Vollmacht für zwei weitere nicht anwesende stimmberechtigte
Vereinsmitglieder ausüben
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenden Mitglieder
immer Beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder
auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim.
5. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und
Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
bzw. vertretenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.Vorsitzende/r
- 2.Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder die unter Ziffer 1 genannt sind.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen,
besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise bilden.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
von den Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt,
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung zu kontrollieren und die
satzungsmäßige Mittelverwendung zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung zu unterrichten
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Tierpark Berlin-
Friedrichsfelde, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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